AGB für Frachtführer
bei Transportaufträgen durch die der Firma Brüggemann Logistik GmbH

 

 

§ 1 Geltung

  1. Sämtliche von uns in Auftrag gegebene Transportleistungen basieren ausschließlich auf den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die von uns erteilten Transportaufträge. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftragnehmern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Transportaufträge, sofern die Brüggemann Logistik GmbH den Auftragnehmer bei Folgeaufträgen auf deren Geltung hinweist.
  2. Geschäftsbedingungen unserer Auftragnehmer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Bedingungen für von uns erteilte Transportaufträge regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB sowie ergänzend die ADSp in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  5. Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort Lingen, soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist.

§ 2 Gegenstand und Zustandekommen der Transportaufträge

  1. Unser Auftragnehmer verpflichtet sich, die von uns bestimmten Güter nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen für Transportaufträge, konkretisiert durch die jeweiligen Transportaufträge sowie der diesbezüglichen Transportdokumente (insbesondere Ladeschein, Frachtbrief/Entladeschein, etc.) zu befördern und beim jeweils im Transportauftrag bestimmten Empfänger abzuliefern.
  2. Ein Transportauftrag kommt im Einzelfall dadurch zustande, dass wir den (in der Regel vorab mündlich vereinbarten) Auftragsumfang per Telefax oder E-Mail gegenüber dem Auftragnehmer bestätigen. Soweit dieser nicht innerhalb einer angemessenen von mindestens zwei Stunden- spätestens jedoch bis zum Ende des laufenden Arbeitstages um 17 Uhr – nach Zugang des Bestätigungsschreibens ausdrücklich widerspricht, gilt der Vertrag als zustande gekommen, es sei denn, die Übermittlung des Telefax / der E-Mail erfolgte zur Unzeit.

§ 3 Be- und Entladung, Beförderung, Ablieferung

  1. Der Auftragnehmer hat die Be- und Entladung der Güter und deren betriebssichere Verladung zu überwachen, die Güter ausreichend zu bewachen sowie die Ladungssicherheit sicherzustellen. Er hat den Anweisungen des Betriebspersonals an Be- und Entladestelle Folge zu leisten und die jeweils geltenden Betriebsvorschriften zu beachten, es sei denn, dies ist ihm im Einzelfall nicht zuzumuten. Im Falle der Unzumutbarkeit hat unser Auftragnehmer uns unverzüglich zu unterrichten. Etwaige Betriebsvorschriften an Be- und Entladestelle hat er zu beachten.
  2. Eine Verladung ist nicht durchzuführen bzw. unverzüglich zu stoppen, wenn der Lkw nicht für die zu ladenden Güter geeignet ist und im Einzelfall Schäden an diesem zu erwarten sind. Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. Soweit der Auftragnehmer selbst die Be- und Ent-ladung vornimmt, hat er insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden.
  3. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
  4. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei abweichendem Eintreffen des Fahrzeugs/der Ware oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet, es sei denn, der Frachtführer hat die Verzögerung nicht zu vertreten, wie beispielsweise bei nachweisbarer höherer Gewalt.
  5. Soweit der Auftragnehmer bei der Verwiegung der Ware am Bestimmungsort feststellt, dass das ermittelte Gewicht unter Berücksichtigung handelsüblicher Abweichungen nicht mit dem Ladegewicht übereinstimmt, hat er uns unverzüglich und noch vor dem Abladen der Ware zu informieren.

§ 4 Fahrpersonal, Fahrzeuge, Subunternehmen

  1. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er während des Transports jederzeit erreichbar ist, etwa über ein Mobiltelefon.
  2. Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
  3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Im Übrigen gilt § 5 dieser Bedingungen.
  4. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen kann der Auftragnehmer Dritte einsetzen, soweit wir dem entsprechend zustimmen. Setzt der Auftragnehmer mit unserer Zustimmung einen Subunternehmer ein, hat er durch vertragliche Regelungen mit diesem dafür Sorge zu tragen, dass diese Bedingungen (insbesondere § 5) durch den Subunternehmer beachtet werden.
  5. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er und die von ihm eingesetzten Subunternehmer die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhalten. Er stellt die Brüggemann Logistik GmbH von allen Ansprüchen Dritter sowie Bußgeldern frei, die aus einem Verstoß des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer gegen das MiLoG resultieren.

§ 5 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Mindestlohn

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der von uns erteilten Transportaufträge notwendig sind, erfüllen. Insbesondere hat der Auftragnehmer Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen.
  2. Der Auftragnehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst sowie sein Fahrpersonal, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach §§ 53 f. KrWG, §§ 3, 5 und 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden; b) dass vom Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird; c) ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt. d) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden; e) Frachtbriefe/-dokumente und Ladepapiere und Abladeformulare bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden.
  3. Der Auftragnehmer garantiert, dass er sowie alle von ihm direkt oder indirekt eingesetzten Subunternehmer die jeweils geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie etwaiger anwendbarer Tariftreue und Vergabegesetzte einhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über die Einhaltung dieser Garantie zu erteilen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere Aufstellungen über gezahlte Arbeitsentgelte und geleistete Arbeitsstunden. Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter – insbesondere von Arbeitnehmern oder Sozialversicherungsträgern und der damit im Zusammenhang anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten – sowie von behördlichen Bußgeldern frei, die aus einem Verstoß gegen diese Pflichten resultieren. Ein Verstoß gegen diese Garantie berechtigt uns zur fristlosen Kündigung aller bestehender Transportaufträge aus wichtigem Grund.

§ 6 Weisungen und Information

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unsere zur Konkretisierung dieses Vertrags und der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen bezüglich des Transportes der Ware zu befolgen. Gesetzliche Vorschriften sind stets vorrangig zu beachten. Insbesondere wird der Auftragnehmer, die ihm von uns erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Unsere zuständigen Mitarbeiter der Disposition sind wie folgt zu erreichen: Tel: 0591/97370-0 oder Mail: dispo@brueggemann-logistik.de
  3. Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Auftragnehmer uns erkennbare Transportschäden und Warenverluste melden. Folgende Informationen sind uns (soweit sie tatsächlich relevant sind) in Form eines schriftlichen Protokolls innerhalb angemessener Frist zu übermitteln: – Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge – Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls – Name, Adresse der Verletzten/Toten – Umfang des Produktaustritts – Sendungsdaten – vom Fracht-führer getroffene Maßnahmen – Rückrufmöglichkeiten.

§ 7 Beförderungs- und Begleitpapiere / Gelangensbestätigung

  1. Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbrief, Handelsrechnungen, Packlisten, Zolldokumente und ggf. Notifizierungen oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
  2. Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige Weisung unsererseits vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden, d. h. der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert. Bei grenzüberschreitenden Transporten hat der Auftragnehmer ergänzend die CMR-Regelungen sowie ggf. die Vorschriften im Rahmen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen/Notifizierungen zu beachten.
  3. Die Transportdokumente (z.B. Abliefernachweise / Lieferscheine / Auftragsnummer) müssen uns vom Auftragnehmer spätestens 10 Tage nach Anlieferung der Ware per Mail zugesandt werden. Bei verspäteter Vorlage behalten wir uns zur Abgeltung unseres erhöhten Verwaltungsaufwandes vor, einen pauschalierten Betrag in Höhe von 50,00 Euro/Transport von der Frachtrechnung einzubehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  4. Soweit gemäß Transportauftrag oder Begleitpapieren die Güter „neutral zu laden und zu liefern sind“, ist es dem Auftragnehmer sowohl untersagt gegenüber dem Personal der Verladestelle Angaben zur Person des Abnehmers (Entladestelle) zu machen als auch gegenüber dem Personal der Entladestelle Angaben zur Person des Absenders (Verladestelle) zu machen. Für jeden einzelnen Verstoß hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 Euro an uns zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns unbenommen.
  5. Soweit wir Ware an im EU-Ausland ansässige Unternehmer liefern, müssen wir zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit nachweisen, dass die Güter tatsächlich in dem anderen EU-Mitgliedstaat angekommen sind. Hierfür ist eine so genannte Gelangensbestätigung oder ein anderer Nachweis gemäß § 17a Umsatzsteuer Durchführungsverordnung zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns die entsprechenden Dokumente nach Abschluss des Transports zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Unterlassens hat uns der Auftragnehmer von etwaigen Umsatzsteuernachforderungen seitens der Finanzbehörden freizustellen.

§ 8 Frachtgeld

  1. Das Frachtgeld wird von den Parteien jeweils anlässlich des konkreten Transportauftrags frei vereinbart. Sofern die Parteien keine Einigung über die Höhe des Frachtentgelts erzielen, werden die Parteien keinen Transportauftrag schließen.
  2. Das jeweilige Frachtgeld versteht sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  3. Mit dem Frachtgeld sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit der Fracht vorhersehbaren und normalen Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die der Be- und Entladung, falls eine solche im jeweiligen Transportauftrag vereinbart wurde sowie die Kosten der Verladung. Die Bestimmung des § 10 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
  4. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Ansprüchen ist dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattet.

§ 9 Rechnungs-/Gutschriftstellung und Fälligkeit

  1. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich im Wege des Gutschriftsverfahrens durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer erhält nach Durchführung des Transportes eine entsprechende Gutschrift. Voraussetzung für die Erstellung der Gutschrift ist die vollständige und lesbare Einreichung aller dazugehörigen Frachtdokumente. Hierzu gehören insbesondere eine vom Empfänger ausgestellte (Stempel und Unterschrift) Empfangsquittung gemäß § 7 Abs. 2 sowie etwaige von uns im Auftrag bezeichneten weiteren Dokumente.
  2. Der Gutschriftsbetrag ist binnen 35 Tagen nach Gutschriftsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Soweit für einen Transport im Einzelfall ein Notifizierungsverfahren (insbesondere bei grenzüberschreitender Abfallverbringung) durchzuführen war, können wir die Zahlung des Frachtgeldes zurückhalten, bis uns sämtliche im Zusammenhang mit der Notifizierung stehenden Dokumente vorgelegt wurden. Gleiches gilt bzgl. der Dokumente gemäß § 7 Abs. 5.
  4. Sollte in Ausnahmefällen oder bei Fehlern im Gutschriftsverfahren eine manuelle Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erforderlich sein und erfolgt diese ohne Angabe unserer Auftragsnummer, sind wir aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes berechtigt, einen pauschalierten Betrag in Höhe von 10,00 Euro vom Rechnungsbetrag einzubehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 10 Standgeld

  1. Bei freier Anlieferung sind jeweils die ersten zwei (2) Stunden an der Ladestelle sowie die ersten zwei (2) Stunden an der Entladestelle komplett standgeldfrei.
  2. Ein Anspruch auf Standgeld über die transportfreien Zeiten hinaus besteht nur in vorheriger Absprache mit unseren Disponenten. Voraussetzung für die Anerkennung von Standzeiten ist, dass der Auftragnehmer uns unverzüglich über den Eintritt einer Verzögerung unterrichtet und sich die genauen Ankunfts- und Abfahrtszeiten auf dem Wiegeschein oder dem CMR-Frachtbrief von der Be- bzw. Entladestelle eindeutig lesbar und mit Firmenstempel quittieren lässt.
  3. Ansprüche auf Standgeld müssen vom unverzüglich nach Durchführung des Transports schriftlich bei uns geltend gemacht werden.

§ 11 Haftung des Auftragnehmers

  1. Die Haftung des Auftragnehmers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
  2. Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs.
  3. Soweit dem Empfänger der Ware oder Dritten durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers, welche dieser zu vertreten hat, ein Schaden entsteht, hat der Auftragnehmer uns von einer Haftung freizustellen.
  4. Im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Nichtleistung oder im Falle eines von ihm zu vertretenden Verzugs, welcher die Stellung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich macht, hat der Auftragnehmer die zusätzlich entstehenden Kosten sowie ggf. den uns entgangenen Gewinn zu ersetzen. Dieses gilt auch für Kosten/Gewinnerstattungen, die durch Nichtleistung des Auftragnehmers entstanden sind und von uns nicht im Nachgang korrigiert werden konnten (z.B. ersatzlos ausgefallener Transport bzw. Materiallieferung/Verkauf).

§ 12 Lademittel / Palettentausch

  1. Ein Palettentausch oder eine Gestellung von Lademitteln ist ausgeschlossen. Es werden keinerlei Palettenschulden anerkannt oder Lademittelgebühren übernommen.

§ 13 Versicherung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden (Frachtführer-Haftpflichtversicherung) mit einer Deckungssumme von mindestens 600.000,00 Euro je Schadensereignis gemäß § 7a GüKG abzuschließen und zu unterhalten. Bei grenzüberschreitenden Transporten muss die Versicherung die Haftung nach den Bestimmungen der CMR (CMR-Versicherung) abdecken. Für Kabotage-Fahrten in Deutschland ist zwingend eine Versicherung gemäß den Vorgaben des § 7a GüKG zu unterhalten. Höhere Deckungssummen können im jeweiligen Transportauftrag individuell vereinbart werden.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns vor der Durchführung des ersten Transports sowie danach jederzeit auf Verlangen eine aktuelle Versicherungsbestätigung des Versicherers in Kopie oder digitaler Form (PDF) vorzulegen. Der entsprechende Versicherungsbeleg ist vom Fahrpersonal während der Beförderung mitzuführen.

§ 14 Kundenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Kundenschutz. Er darf von Kunden der Brüggemann Logistik GmbH, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Transport- oder Speditionsaufträge im regionalen, nationalen oder grenzüberschreitenden Güterverkehr annehmen, durchführen oder an Dritte weitergeben. Dieser Kundenschutz gilt für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abwicklung des letzten gemeinsamen Transportauftrags.
  2. Ist streitig, ob ein Kunde dem Auftragnehmer erst im Rahmen seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden ist, trifft den Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass ihm dieser Kunde bereits außerhalb und zeitlich vor der Tätigkeit für uns bekannt war.
  3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Abs. 1, ist er verpflichtet, an uns für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens (insbesondere entgangener Gewinn) bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.